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Magazin für Theologie und Ästhetik


Diskussions-Stoff

Globale Standards für die öffentliche Bekleidung von Religion

Bernd Beuscher

Drei neuzeitliche Grundmodelle des Verhältnisses von profanen Staaten zu Religionen lassen sich unterscheiden:

a) Das radikal religionsfreundliche amerikanische Modell:"

Im Zuge der Konstituierung der Menschenrechte (1776) und der amerikanischen Verfassung (1787) kam es auch zum Virginia Statute of Religious Liberty (1785), in dem die Trennung von Staat und Kirche festgelegt wurde. Leitmotiv und Haupttenor ist dabei die radikal religionsfreundliche Idee, dass es Vertretern jeder Denomination möglich sein muss, öffentliche Ämter wahrzunehmen. In einem Zusatzparagraphen ist ein ausdrückliches "Verbot eines jeden religiösen Verbotes" verankert. Diese "Neutralität" ist tendenziös, nämlich eine Strategie zum Schutz der religiösen Dimension des menschlichen Lebens und als solche in Anführungszeichen zu setzen.

b) Das radikal religionsfeindliche französische/türkische Modell

Um 1900 formierten sich in Frankreich und in der Türkei Laizismus und Säkularismus mit dem Tenor, Religion aus der Gesellschaft auszutreiben. Diese "strikte Neutralität" ist tendenziös, nämlich eine Strategie der Geringschätzung der religiösen Dimension des menschlichen Lebens und als solche in Anführungszeichen zu setzen.

c) Das staatlich moderierte religionsfreundliche deutsche Modell

1801 unter Napoleon war das Konkordatsmodell (Staatskirchenvertrag) geboren worden. 1933 wurde ein entsprechendes Reichskonkordat in Deutschland eingeführt. Dies hinderte die Kirchen damals nicht, "mit brennender Sorge" (katholisch) bzw. als "Bekennende Kirche" (evangelisch) vor den sich abzeichnenden staatlichen Vorgängen zu warnen.

Die deutsche Verfassung ist sehr religionsfreundlich. Zwar identifiziert sich der deutsche Staat mit keiner Kirche oder Religion. Dabei ist der Tenor jedoch nicht der, den Staat laizistisch oder säkularistisch vor Religion und Kirche zu schützen und der Gesellschaft das religiöse Leben auszutreiben, was der Grund ist für die knapp hundert Jahre alte strikte Trennung von Staat und Kirche in Frankreich bzw. in der Türkei. Sondern es geht im Gegenteil positiv nach amerikanischem Modell darum, religiöse Freiheit und Vielfalt zu fördern und zu schützen und umgekehrt staatlich diese Freiheit von Religionen und Kirchen von staatlicher Kontrolle zu gewährleisten. Im ersten Amendment der amerikanischen Verfassung ist ein "Verbot eines jeden religiösen Verbotes" festgeschrieben! Mitgliedern aller Denominationen soll der Zugang zu öffentlichen Ämtern offen gehalten werden. Diesen Geist atmet auch unsere Verfassung, wenngleich sie nicht so radikal umgesetzt ist. In diesem Geist gibt es in Deutschland den Staatskirchenvertrag, das aus napoleonischer Zeit stammende Konkordat. Die Religionsfreundlichkeit drückt sich nicht nur in der verfassungsmäßig verankerten Kirchensteuer, in der Bezugnahme auf Gott in der Präambel des Grundgesetzes und in den Amtseiden sowie im Schutz der Sonn- und Feiertage aus, sondern schlägt sich auch in staatlich finanzierter Militärseelsorge, im kirchlichen Rechtsanspruch auf Sendezeiten in den Medien und darin nieder, dass die Kreuze an den Schulwänden nicht nach Laune frommer Lehrkräfte, sondern auf Veranlassung der Schulbehörden dort angebracht wurden. Dies ist nicht neutral und doch klug. Denn Aufklärung, so sie nicht selbst in Aberglauben umschlagen will, spaltet vernünftigerweise die religiösen Anliegen der Herzensbildung nicht von der rationalen Dimension des Lebens ab, sondern lässt beiden Luft zum Atmen. Darum gibt es im deutschen Grundgesetz keinen Satz, dass Staat und Kirche strikt zu trennen seien. Im Gegenteil begrüßt die deutsche Verfassung die enge Kooperation von Staat und christlichen Kirchen. Das verbreitete selbstmitleidige Jammern der Großkirchen in Deutschland über Säkularisierung ist darum eine Schande. Die Kirche ist Deutschlands größter nichtstaatlicher Arbeitgeber. Bis heute werden viele finanzielle Staatsleistungen fortgezahlt, obwohl sie im Umfang weit hinter dem Kirchensteueraufkommen zurückbleiben. In Diakonie und Bildung werden vielfache Kooperationen gepflegt. "Kein Schulfach ist so gut abgesichert im Grundgesetz wie der Religionsunterricht. Was einerseits den Religionsunterricht sichert, erschwert andererseits oft seine organisatorische Ausgestaltung. Die komplizierte Konstruktion dieses Faches als Zusammenwirken von staatlicher Schulaufsicht und kirchlicher Gremien macht das Fach sperrig für die Schulorganisation, lässt es aber andererseits auch zum sensiblen Indikator für gesellschaftliche Entwicklungen ... werden ... Religionsunterrichtskommissionen haben sich schon zu Beginn der 80er Jahre ausführlich damit befasst, wie ein islamischer Religionsunterricht gestaltet werden könnte und entsprechende Leitlinien dafür vorgestellt, wie z.B. Unterricht in deutscher Sprache unter deutscher Schulaufsicht mit wissenschaftlich ausgebildeten Fachlehrern" (Christhart Heß, Der Religionsunterricht, in: Bildung - Schule - Religionspädagogik. 50 Jahre AEED (Festschrift), 35-38). Die NRW-Verfassung verpflichtet die Gemeinschaftsschulen, die Kinder auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte zu erziehen. Religion ist als solches ordentliches Unterrichtsfach. Dabei unterrichten Religionslehrer und -lehrerinnen mit dem ausdrücklichen Segen der Kirche, der sogenannten Vokation bzw. missio canonica, die in einem öffentlichen Gottesdienst erteilt wird. "Dadurch soll gewährleistet werden, dass der Bekenntnisinhalt der evangelischen Kirche Hauptgegenstand des evangelischen Religionsunterrichtes bleibt und der Unterricht sich nicht auf eine überkonfessionelle, vergleichende Betrachtung religiöser Lehren, Sittenunterricht, Religionskunde oder Bibelgeschichte beschränkt" heißt es in einer Verlautbarung der Evangelischen Kirche im Gegensatz zu Frankreich, wo Religion an öffentlichen Schulen nur als glaubensübergreifender Wissensstoff ("fait religieux") unterrichtet werden darf. Zeugnisformulartechnische Versuche Berlin-Brandenburgs, den Religionsunterricht aus dem öffentlichen Bildungsbewusstsein zu verbannen, nannte Bischof Huber darum zu Recht "Schelmenstücke", die verfassungsrechtlich nicht haltbar sind. Das Bildungsministerium in Potsdam ließ nämlich zwei Zeugnisformulare drucken, und nur wer am Religionsunterricht teilnahm, bekam ein Zeugnis, auf dem dieses Fach notiert war. Bei allen anderen fehlte diese Rubrik auf dem Zeugnis, so dass gar nicht deutlich wurde, dass Religionsunterricht angeboten wird.

"Faith and fury" gehören zusammen. Die mit der Lebenswette verbundenen Reflexionen und Gefühle zielen auf Ewigkeit, Totalität und Beherrschung und nicht auf Meinungsvielfalt, Ausgewogenheit und Toleranz. Darum tendiert Laizität selbst unvermeidlich zum "heiligen Prinzip der Weltlichkeit" - zu Laizismus eben. Aber auch das Gegenteil - die plötzliche Wiederentdeckung von religiösen Glaubensgemeinschaften als Garanten gesellschaftlicher Stabilität - ist eine gefährlich naive Verkennung des existentiellen Wesens und Würde von Religiosität. So der französische Innenminister Nicolas Sarkozy: "Wir brauchen in unseren sozial schwierigen Statdtvierteln Orte des Lichts, Kirchen, Moscheen und Synagogen", welches schöne Bild die Frage unbeleuchtet lässt, woher und wie denn die Energie für diese Lichtquellen gewonnen wird. Gegen Neutralitätswahn, gegen faulen weltanschaulichen Frieden und gegen fremdenfeindliche Funktionalisierung anderer Religionen ist gleichermaßen theologisch Einspruch zu erheben. Daher scheint weder die laizistische Forderung nach gleicher öffentlicher Unterdrückung der religiösen Lebensdimension für alle noch die staatliche Versorgung einiger mit kirchenkonfessionalistischen Gesinnungsnischen angemessen. Dass laut Grundgesetz niemand wegen seines Glaubens benachteiligt oder bevorzugt werden darf, widerspricht nicht der Option öffentlicher Einübung in den Umgang mit der religiösen Dimension des Lebens, sondern impliziert sie gerade. Als religionspädagogische Hauptsache ist dabei die Einführung in einen ideologiekritischen Umgang zu favorisieren. Nur der Glaube, der seine eigene Relativität mitschleppt, kann ein wirksames Anti-Blockiersystem für unvermeidliche ideologische Gefahrensituationen im gesellschaftlichen Verkehr unter kritischen Witterungsbedingungen der späten Moderne sein. Insofern Religionen dies leisten, sind sie zu Grenzmarkierungen wie unlängst in einer Stellungnahme der Evangelischen Kirche autorisiert. Dort heißt es im Blick auf den Kopftuchstreit, der Erkennbarkeit der religiösen Überzeugung von Staatsbeamten seien Grenzen gesetzt. Diese kirchliche Stellungnahme bestreitet nicht das freimütige und klare Bekenntnis einer Religionszugehörigkeit und ist eben keine Beanspruchung von Deutungshoheit, sondern spricht die Notwendigkeit an, dass die verschiedenen Glaubensgemeinschaften sich auf eine verbindliche erkennungsdienstliche Selbsterklärung gegenüber der Gesellschaft werden einigen müssen, die zu den Grundwerten der Verfassung nicht in Widerspruch steht, u.a. eben auch auf einen objektiven Erklärungsgehalt, was es mit der Kopftuchpflicht auf sich hat. Es geht also darum, dass die religiösen Denominationen ihre Verantwortung vor der Gesellschaft wahrnehmen, indem sie ihre Kriterien z.B. in Richtlinien und Lehrplänen offen legen. Ein Lehramtsstudiengang für islamische Religionslehre und islamischer Religionsunterricht als ordentliches Unterrichtsfach sind in diesem Sinne zu begrüßen. Das Kreuz mit dem Kopftuch besteht dementsprechend in der Markierung von Grenzen.

Die Grenzen von Erkennbarkeit entscheiden sich an der Erkennbarkeit von Grenzen. Entgegen der anfänglichen Auffassung der baden-württembergischen Justizministerin Corinna Werwigk-Hertneck ist es also durchaus denkbar, das Kopftuch zu verbieten und das Kreuz am Hals zu erlauben. Inzwischen hat sie diese Auffassung revidiert. Nun favorisiert sie gegen unvereinbarbare "offensive Missionierung" die Möglichkeit, "Kindern eine weltanschauliche Heimat unaufdringlich zu offerieren" in einer naiven Liberalität, die nichts davon wissen will, dass letzteres allemal die verführerischere Verkaufstechnik ist. Dies kommt jedoch daher, dass sie offensichtlich weder Ahnung von Theologie noch von Didaktik hat. Es ist verfassungsrechtlich durchaus denkbar und keineswegs "unverhältnismäßig", dass einige religiöse Symbole gegenüber anderen priveligiert sind, nämlich die, die die Verfassung stützen gegenüber denen, die sie nicht stützen. Aber es ist überhaupt nicht theo-logisch, dass die Beanspruchung von Privilegien zu theologischer Indifferenz führt. Im Gegenteil: das christliche Privileg wurde ja gerade durch Jahrhunderte währende permanente theologische Auseinandersetzungen - u.a. an staatlichen Universitäten - gewonnen. Die Befürchtung, christliche Kultur schieße sich mit dem Kopftuchverbot ein Eigentor, vergisst deren eigentümlichen Spielregeln. Unheilvoll die Empfehlung des neuen Apostolischen Nuntuis in Deutschland, Erzbischof Erwin Josef Ender, welcher riet, das "Kopftuch am besten zu ignorieren ... Zudem würde mit einem Verbot riskiert, auch die Jahrtausende alte Traditionen des Christentums zur Disposition zu stellen". Woran er als Katholik nicht glauben muss: dass die Jahrtausende alte Traditionen des Christentums um Christi und Gottes willen immer zur Disposition zu stellen sind! Derartiger Verzicht auf theologische Auseinandersetzungen aus Gründen klerikaler Besitzstandswahrung halte ich für eine protestantisch nicht vertretbare Strategie.

Selbstkritik ist ein christliches Prinzip. Das entscheidende Wahrheitskriterium besteht nach christlicher Überzeugung darin, ob dem Glauben ein Element von Begrenztheit beschieden ist. Demnach kommt das Glaubenssymbol der Wahrheit am nächsten, das nicht nur das Unbedingte, sondern zugleich seinen eigenen Mangel an Unbedingtheit ausdrückt. Das Christentum besitzt im Kreuz dieses Symbol in vollkommener Weise. Das schlägt sich z.B. in den Richtlinien für die Lehrpläne zur evangelischen Religionslehre der gymnasialen Oberstufe in NRW nieder, wo es heißt: "Wesentliche Arbeitsvorgänge im Religionsunterricht lassen sich mit dem Begriff 'Kritisches Verstehen' zusammenfassen ... In dieser theologischen Ideologiekritik wird Ideologie verstanden als der immer gleiche Versuch des Menschen, seine eigene Endlichkeit und Geschichtlichkeit dadurch zu verhüllen, dass er sich und Objekten seiner Welt Unendlichkeit zuspricht ... der Christ ... ist ... auch zum ständigen Ideologieverdacht gegen sich selbst verpflichtet." Die Versuchung, Grenzen zu verwischen und erkennbarer Flagge zu zeigen als Gott erlaubt, ist also auch Christen wohl vertraut. Aber sie setzen sich - siehe Christus - der Vorläufigkeit, Übersehbarkeit und Verwechselbarkeit aus. Gerade in dieser Schwäche, die jeglichem Gottgeprotze abhold ist, liegt die hohe religionspädagogische Stärke und gesellschaftsbildende Relevanz des Christentums. "Jenseits des Christentums sucht man die schwache Nummer der Menschwerdung Gottes freilich vergebens" (Christian Geyer). Kirchenfunktionäre, die populistisch simplifizieren: "Erst Identität, dann Verständigung", verdrängen dagegen, wie viel Fremdes immer schon im Eigenen ist. Vor allem die evangelische Kirche hat gegenüber Kultur eine traditionell blasierte Grundhaltung, die auch noch in ihrer aktuellen Denkschrift zum Verhältnis von Religion und Kultur dominiert. "Kulturprotestantismus" war und ist ein evangelisches Schimpfwort, mit dem man den eigenen Mangel an missionarischer Streitkraft kaschiert. Die "unchurched Harrys and Marys" registrieren dies genau und empfinden es zu Recht als abstoßend, wie man sich nun, wo eine andere Religion Flagge (alias Kopftuch) zeigt, plötzlich bigott aufs Christentum als ureigenes und uraltes deutsches Kulturgut besinnt. Hier wäre nun wirklich Gelegenheit für die Kirche, sich gegen kulturpolitische Vereinnahmung zu verwahren.

Es geht bei den angemahnten Grenzen von Erkennbarkeit religiöser Überzeugung nicht darum, die Verschleierung besser zu verschleiern, schmucke Goldkreuzkettchen staatlich zu legitimieren oder den Unterschied zwischen "ostentativen", "ostensiblen" und unauffälligen Symbolen staatlich zu definieren, sondern um das Kenntlichmachen von Grenzen religiöser Überzeugung aus religiöser Überzeugung - und zwar der je eigenen zuerst! Mit einer religiösen Kultur, die dies praktiziert, lässt sich gut kooperieren. Das Christentum verkörpert diesbezüglich geradezu den Geiste der deutschen Verfassung und ist darum - noch - mit Recht im Vorteil. Für sein gut erkennbares Bekenntnis zur eigenen Begrenztheit zeigt sich der deutsche Staat erkenntlich.

Fashion ist immer auch confession, nicht nur Konfektion. Textilien sind immer "missionarisch". "Geschmacksbildung" hinsichtlich einer religiösen Kleiderordnung zwischen Indiskretion, Inquisition und Indoktrination muss als Ernstfall von Bildung überhaupt gelten.

Muslimische Frauen bezeugten unlängst das Kopftuchtragen als göttliche Pflicht. Früher galten in der islamischen Welt für Christen und Juden in der Öffentlichkeit bestimmte Kleidungsvorschriften. Auf Seiten der Christen gilt es, die göttliche Pflicht zur Erkennbarkeit von Grenzen zu bekennen. Also müsste z.B. nach allen Regeln der Kunst theologisch über Mode gestritten werden, was die Integrationsbeauftragte der Bundesregierung Marieluise Beck verkennt. Zahlreiche Musliminnen haben in einem offenen Brief heftige Kritik an Beck's "Aufruf wider eine Lex Kopftuch" geübt. Diese Musliminnen sehen ein Nachgeben in der Kopftuchfrage als deutliches Signal an die islamistischen Kräfte, ihnen immer mehr Raum im öffentlichen Leben zu überlassen. Allein durch die Anwesenheit kopftuchtragender Lehrerinnen an öffentlichen Schulen erhalten nach ihrer Einschätzung islamistische Kräfte eine unvergleichlich größere Möglichkeit, Mädchen und Eltern unter Druck zu setzen. Es kommt darum nicht darauf an, was im Kopf ist, wie Marieluise Beck meint, sondern darauf, was im Herzen ist. Dies jedoch äußert sich vorzugsweise in Mode, z.B. darin, was auf dem Kopf und sonstwie tragbar ist. Für viele Kirchgänger in Deutschland ist das Kopftuch ein rotes Tuch. Doch blinder Angriff ist die schlechteste Verteidigung. Statt Identitätsfolklore und Kautelenprofilierung auf Kosten der anderen, fremden Religion wäre diversifizierender theologischer Diskurs angebracht. Die deutsche Alternative könnte sein, auf staatlich geschützte und unterstützte öffentliche inter- und intrareligiöse Streitkultur zu setzen. Da eröffnet sich ein schier unendliches Feld vorläufiger Themen, wo sich "der Kopftuchstreit" - bei Gott - relativiert. Mit dem klerikalen Killerargument "einen statt spalten" als Vorzeichen leidenschaftsloser "Dia- und Trialoge" wird schon viel zu lange jeglicher Ansatz zum gesegneten und gepflegten Streitgespräch im Keime erstickt. Auf Nonnentracht in Ausübung öffentlicher Ämter kann christlich leicht verzichtet werden. Als Schutz-Kleidung im Einsatz für den jeweiligen Glauben in Diakonie und Mission bleiben Schleier und Kopftuch hier wie da unbenommen.

Der Theologe Karl Barth deutete an, was das bedeuten könnte. Er sagte - eben auch an die eigene Adresse:

"Die Religion vergisst, dass sie nur dann Daseinsberechtigung hat, wenn sie sich selbst fortwährend aufhebt. Sie freut sich statt dessen ihres Daseins und hält sich selbst für unentbehrlich. Sie täuscht sich und die Welt über ihren wahren Charakter; sie kann es vermöge ihres Reichtums an sentimentalem und symbolischen Gehalt, an interessanten Seelenzuständen, an Dogma, Kult und Moral, an kirchlicher Dinglichkeit. Sie erträgt ihre eigene Relativität nicht. Sie hält das Warten, die Pilgrimschaft, das Fremdlingsein, das allein ihr Auftreten in der Welt rechtfertigt, nicht aus. Sie begnügt sich nicht damit, hinzuweisen auf das X, das über Welt und Kirche steht. Sie tut, als ob sie im Besitz überweltlicher und überkirchlicher Goldbarren wäre, und sie fängt in der Tat an, klingende Münzen, sog. 'religiöse Werte' auszugeben."


© Bernd Beuscher 2004
Magazin für Theologie und Ästhetik 28/2004
https://www.theomag.de/28/bb3.htm