Kirchengeschichtliche Aspekte zum Thema Buße

Jörg Mertin

Überarbeitete Fassung eines Artikels aus:
Musik und Kirche 66, 1996, Heft 5, 266-270

Buße besteht darin, Schuld zu sühnen durch eine religiöse Leistung, zum Beispiel Beten, Fasten oder Opfern. Sie soll in einem ritualisierten, der Logik des Tauschs gehorchenden Verfahren die gestörte Beziehung zwischen Gott und den Menschen oder auch zwischen den Menschen harmonisieren. Dabei kann sowohl der Vorgang der Umkehr als auch das getauschte Äquivalent mit dem Begriff Buße bezeichnet werden.

Ein solches Harmonisierungsverfahren scheint es in allen Religionen und Gesellschaften zu geben. Selbst in der gegenwärtigen bürgerlichen Gesellschaft, der Hans Joachim Iwand gewiss mit Recht bei der Wiederbewaffnung in den 50er Jahren organisierte Unbußfertigkeit zugeschrieben hat, lassen sich der Buße durchaus vergleichbare Erscheinungen ausmachen. Die Individuen suchen nach ihrem eigentlichen Selbst, orientieren sich neu durch Therapie und lassen sich das allerhand kosten. Das Verständnis von Buße unterliegt Veränderungen, und dies nicht erst seit heute.

Einige unterschiedliche Formen, die die Buße im Laufe der Kirchengeschichte angenommen hat, sollen im Folgenden skizziert werden.

Johannes der Täufer rief zur Buße angesichts des kommenden Zorngerichts Gottes. Umkehr und Besserung, weil Strafe droht: darin dürfte das Grundmuster auch des gegenwärtigen säkularen Bußverständnisses erkennbar sein.

Das Christentum kann anders gewichten: die Aufforderung zur Buße in der Nachfolge Jesu geschah mehr im Hinblick auf das freudige Geschehen des Kommens des Reiches Gottes. Umkehr zu Gott also nicht wegen der drohenden Strafe, sondern weil Gott sich endlich zur Rettung der verlorenen Menschen aufgemacht hat und man ihm daher entgegengehen kann. Gleichwohl blieb in der Geschichte des christlichen Bußverständnisses das Strafmoment im Gericht Gottes vorhanden und jederzeit aktualisierbar, so dass das Besondere des ursprünglich Gemeinten nur zu oft unterging in der allgemein religiösen, der schwarzen Pädagogik verwandten Auffassung von Buße.

Das Hauptproblem in der Alten Kirche war die Frage, wie man mit getauften Sündern umgehen sollte. An sich war es unerklärlich, dass jemand, der in der Taufe den Geist Gottes empfangen hatte, noch einmal zum Sünder werden konnte. Aber in der dem christlichen Glauben nicht immer freundlich gesonnenen Wirklichkeit verleugnete mancher um des Überlebens willen seinen Glauben. Sollte danach Umkehr noch möglich sein oder nicht? Durchgesetzt haben sich letztlich jene, die auch den abgefallenen Getauften die Möglichkeit der Buße geben wollten. Die Kirche sollte nicht nur aus den bis zum Tode Konsequenten bestehen, sondern auch all jenen Raum bieten, denen das Leben lieber war als der Märtyrertod. Die Kirche nutzte die Gelegenheit, sich selbst in der Person der Amtsträger als Vermittler der Vergebung der Sünden zu etablieren. Bemerkenswert erscheint, dass der zeitweise Ausschluss und die Rückkehr der Büßer in die Kirche in der Regel öffentliche Vorgänge waren.

Erst im Mittelalter wurde das Bußverfahren vorwiegend unter Ausschluss der Öffentlichkeit vollzogen. Auch andere Veränderungen kamen auf. Sündenvergebung war für den einzelnen nun mehrfach wiederholbar. Die Buße wurde zum Sakrament, dessen Bestandteile Beichte und Absolution waren. Die Bußbücher regelten die einzelnen Bußstrafen, die zur Tilgung der zeitlichen Sündenstrafen abzuleisten waren. Die Buße entwickelte sich auch mehr und mehr zu einem innerseelischen Prozess, so dass ein Leben aus der ständigen Bereitschaft der Buße heraus die Ableistung zeitlicher Sündenstrafen ersetzen konnte.

Hier hat Luther angeknüpft. Er verinnerlichte die Buße zu einem konstitutiven Aspekt des Glaubens, der die Ursache für die lebenslange Umkehr zu Gott ist. Luther rückte vom Sakramentscharakter der Buße ab. Die Buße stand für ihn nicht so hoch wie die Taufe. Denn was mit der Buße geschieht, ist nichts anderes als die Rückkehr zur Verheißung, die schon mit der Taufe über dem einzelnen ausgesprochen war. Obendrein fehlte der Buße ein eigentliches Zeichen wie es bei der Taufe das Wasser war.

Während für Luther das ganze Leben Umkehr zu Gott war, begann die ihm folgende Zeit das anders zu sehen. Im Sinne der Pädagogisierung und der Fortschrittsorientierung der einzelnen Biographie wurde, vor allem im Pietismus, die Buße auf einen Zeitpunkt im Leben des Glaubenden eingeschränkt, zuletzt auf den Bußkampf, der der Wiedergeburt vorausgeht. Mannigfach bemüht man sich seit dem 19. Jahrhundert, dieses enge Verständnis wieder im Sinne Luthers auszuweiten; allein es bleibt die Frage, ob man damit gegen die Haupttendenzen im Verständnis des Subjekts ankommt: Entwicklung, Reifung, Autonomie. Das mit dem reformatorischen Bußverständnis gegebene dauernde Angewiesensein auf Umkehr liegt quer dazu.

Heute wird Buße am ehesten individuell aufgefasst im Sinne der Meditation und Reflexion des eigenen Lebens vor Gott. Aber wir haben, wie angedeutet, in der Kirchengeschichte auch die andere Seite: die öffentliche und die kollektive Buße. Beides muss nicht unbedingt zusammengehen, doch jede kollektive Buße ist wohl auch öffentlich. Die Bevölkerung kam neben der im katholischen Bereich vorgeschriebenen Beichte mit der Buße hauptsächlich wohl durch die öffentlichen Bußtage in Berührung.

Dabei muss man unterscheiden zwischen einem regelmäßigen, irgendwann durch Konvention und administrative Anordnung etablierten, im Jahreslauf wiederkehrenden Bußtag und sogenannten kasuellen, im Zusammenhang mit einem bestimmten Ereignis stehenden Bußgelegenheiten. Zur ersten Gruppe zählt zum Beispiel der große Versöhnungstag (Jom Kippur) im Judentum, seit der Zerstörung des Tempels bis heute einer der strengsten Fast- und Bußtage. Dazu gehören Fast-tage im römischen Reich und im frühmittelalterlichen Christentum, die in genauem Bezug zum Naturjahr stehen und die Gottheit um gnädige Zuwendung und Segen ersuchen im Hinblick auf die anstehende Ernte. Schließlich muss man den Buß- und Bettag dazunehmen. Zwar gilt er als protestantischer Feiertag, doch eine seiner Wurzeln liegt in den regelmäßigen Fasttagen, die die Reformatoren trotz ihrer Feiertagskritik aus der Tradition übernahmen und umformten.

Zu der anderen Gruppe gehören spontane Bußbewegungen wie die Flagellanten bzw. Geißler des hohen Mittelalters. Sie zogen zur Zeit der großen Pest 1348/49 durch Mitteleuropa und machten der Bevölkerung sichtbar, dass es an der Zeit war, zu Gott umzukehren, denn die Pest verstand man als Rache Gottes. Ihr Wüten hoffte man durch die Vorwegnahme der Strafe aufzuhalten. Auch jene Bußtage sind hierher zu nehmen, die aufgrund einer Katastrophe stattfinden, die vor Gott bearbeitet werden soll. Übrigens waren auch sie ursprünglich nichts spezifisch Protestantisches. Zwar hat man den 1532 in Straßburg stattfindenden Bußtag den ersten protestantischen Bußtag genannt. Aber das war er lediglich in dem Sinne, dass er der erste war, der von einer evangelischen Obrigkeit, nämlich dem jetzt evangelischen Rat der Stadt, angeordnet war. Doch der Rat folgte dabei nur dem Befehl des Kaisers. Der ordnete nämlich für den betroffenen Herrschaftsbereich eine Betmesse an, weil ein Feldzug gegen die Türken anstand. Hieran lässt sich übrigens das Prinzip der neuzeitlichen Bußtage erkennen. Bußtage finden statt aufgrund obrigkeitlicher Anordnung. Das wird besonders deutlich in den protestantischen Ländern und Fürstentümern, denn in ihnen gibt es, anders als in den katholischen, eine Differenzierung zwischen weltlichem und geistlichem Regiment. Das weltliche Regiment ordnet Bußtage an, während in katholischen Territorien geistliches und weltliches Regiment nicht getrennt waren und die Anordnung eines Bußtags gleich ursprünglich geistlich und weltlich war. Hier liegt einer der Gründe, warum der Buß- und Bettag als ein spezifisch protestantischer Feiertag angesehen wird. Daneben aber spielt sicher auch die protestantische Mentalität eine Rolle: Sie kennt den Absolution erteilenden Priester nicht, sondern nur die Glaubensinnerlichkeit, die zu einer habituellen Bußgesinnung tendieren kann.

Zurück zu den Bußtagen. Für notwendig hält die Obrigkeit Bußtage, weil ihr Gemeinwesen in bestimmter Hinsicht existentiell bedroht ist. Wie groß das Gemeinwesen ist, spielt keine Rolle. Die Bedrohung kann bestehen im Krieg, sie kann aber auch in Naturkatastrophen oder damit zusammenhängenden ökonomischen Katastrophen wie Preissteigerungen bestehen. Die Anordnung eines Bußtages setzt voraus, dass die Obrigkeit sich selbst als christlich versteht. Bußtage sind also politische, d. h. auf die Polis bezogene Religion. Jedenfalls gilt das für die kasuellen, einem bestimmten Ereignis zugeordneten Tage. Politische Religion artikuliert sich meistens beim Krieg. So sind in Württemberg zwischen 1588 und 1757 drei Viertel aller kasuellen Bußtage aus Anlass kriegerischer Auseinandersetzungen ausgerufen worden, hauptsächlich im Zusammenhang mit den Feinden der Christenheit, den Türken. Aber auch andere Waffengänge, so z. B. der 30jährige Krieg sowie Kriege gegen den Reichsfeind Frankreich geben den Fürsten Anlass, zur Buße rufen zu lassen. Die übrigen Bußtage beziehen sich allgemein auf Kriegszeiten, beklagen Kriegsfolgen oder bearbeiten natürliche Vorgänge: Wetterkatastrophen, Kometen, Pest, Preissteigerungen, Hungersnot, Erdbeben.

Die politisch-religiöse Zielsetzung und die theologische Begründung sind dabei nahezu einheitlich. In den natürlichen und geschichtlichen Wechselfällen und Katastrophen zeigt sich der Zorn Gottes, der die sündige Menschheit bestrafen will. Man bekennt die eigene Sündhaftigkeit und appelliert an die Barmherzigkeit Gottes, damit er vom drohenden Vollzug seines Gerichts absieht. In den Katastrophen der Natur wie im Krieg wird nämlich Gottes gerechter Zorn gesehen, der die zahlreichen Übertretungen der Gebote bestrafen will. Bußtage mit dieser inneren Begründung hatten ihre hohe Zeit im 16. und 17. Jahrhundert. Im Laufe der Zeit allerdings trat das Sündenbewußtsein immer mehr zurück. Das führt dazu, dass ein im Grunde heidnischer Aspekt deutliche Konturen gewinnt: nämlich die Bitte an Gott um Schlachtenglück.

Interessant dürfte es sein, diese Bußtage in mentalitätsgeschichtlicher Hinsicht zu betrachten. Es ließe sich dann wohl zeigen, dass beides zusammenkam: die religiöse Legitimation der Obrigkeit und das Bedürfnis, den Seelenhaushalt zu regulieren in den Schreckenserfahrungen der Zerstörung und des Todes. Aber die Anordnung eines Bußtages und seine Aufnahme bei der Bevölkerung waren oft zweierlei Dinge. Immer wieder finden sich schon im 17. Jahrhundert Klagen über den Missbrauch des angeordneten Feiertags. Die Bevölkerung nahm den Tag oft für Vergnügungen und leistete auch Widerstand, wenn die Obrigkeit derartige Vergnügungen verbot. Es scheint, daß die Unlust der Menschen im 18. Jahrhundert zunahm, den Bußtag in einem ernsthaften Sinn zu begreifen. Auch was die anordnende Stelle anging, veränderte sich das Bußverständnis im Laufe der Zeit. Die kasuellen Bußtage hören um die Mitte des 18. Jahrhunderts auf. Württemberg feierte 1757 den letzten außerordentlichen Bußtag. In Preußen gab es schon nach dem ersten Jahrzehnt des 18. Jahrhunderts keine kasuellen Bußtagsanordnungen mehr. Die Gründe dafür liegen in einem veränderten Verständnis von Religion und Politik. Der Staat identifiziert sich nicht mehr durchgängig als Teil des christlichen Abendlandes. Und die sich langsam durchsetzende Aufklärung lässt keinen Raum für die theologische Interpretation der geschichtlichen und zumal der natürlichen Vorgänge, die in diesen die strafende Hand Gottes erblickt. Die Bedrohung der Christenheit durch die Türken ist verschwunden. Mit dem Sündenbewußtsein schwindet die Bußbereitschaft. Hinzu kommt, daß der Staat beginnt, Wirtschaftspolitik zu betreiben. Die Intensivierung der wirtschaftlichen Tätigkeiten bringt ökonomische Zwänge hervor. Das Volk muss mehr produzieren, es darf nicht mehr so viele Feiertage haben. Und so verschwindet der kasuelle Buß- und Bettag aus der Geschichte. Er taucht nur gelegentlich noch einmal auf, so z. B. in den Jahren 1866 und 1870, als Bismarck in der Situation des Kriegs gegen Österreich und Frankreich Bußtage ansetzt.

Nun gab es aber noch die regelmäßigen Fast-, Buß- und Bettage. Ubernommen und umgeformt aus der Tradition der heidnischen Erntefeiern, waren sie von Anfang an zusätzliche Fasttage gewesen, die sich nicht in die christliche Ordnung des Kirchenjahres mit seinen genuinen Buß- und Fastenzeiten vor Ostern und im Advent einfügten, sondern primär mit der Ordnung des Naturjahres zu tun hatten und darüberhinaus wie die kasuellen Bußtage auch Angelegenheiten des politischen Gemeinwesen behandeln konnten. Waren solche regelmäßigen Bußtage in der Regie der einzelnen Landesherren noch im 17. Jahrhundert in kürzeren Abständen zu feiern gewesen, etwa monatlich, so setzt sich im 18. Jahrhundert das Bestreben der politischen Administration durch, solche Bußtage so weit wie möglich zu reduzieren.

In Preußen strich der König die Bußtage 1773 auf einen einzigen zusammen. Auf diesem Wege ist der Buß- und Bettag Bestandteil des evangelischen Kirchenjahres geworden. Von diesem Zeitpunkt ab kann man ihn auch als Besitzstand der Kirche bezeichnen. Bei einer so eingreifenden Neuorganisation war es notwendig, jenen Bußtag, der nun gleichsam alle anderen ersetzen soll, mit einer plausiblen Begründung zu versehen. Er sollte, so der preußische König, ein Tag der Demütigung vor Gott sein, an dem die Menschen an die Wohltaten Gottes und an ihre Pflicht der Dankbarkeit erinnert werden sollten. Es war im wohlverstandenen Staatsinteresse, fromme Bürger zu haben. Auch die Theologen haben ihrerseits Begründungen für das verwaltungstechnische Kunstprodukt des neuen Bußtags geliefert (und die Kirche arbeitet noch in der Gegenwart an vergleichbaren Sinngebungen). Schleiermacher erklärte, der Bußtag habe die Aufgabe, Religion in ihren politischen Bezügen und die Politik in ihrer Angewiesenheit auf religiöse Stützung gottesdienstlich darzustellen. Der Bürger und Untertan bringt seine politische Stellung gottesdienstlich zur Darstellung und sucht gleichzeitig, das politische Gemeinwesen, zu dem er gehört, dem Segen Gottes anzubefehlen. Der Bußtag wird zum regelmäßig wiederkehrenden Tag des frommen Staatsbürgers. Das gilt unabhängig von der Staatsform.

Im 19. Jahrhundert ist das politische Gemeinwesen, das Gegenstand des Bußtags ist, nicht mehr das einzelne Fürstentum oder der Kleinstaat, sondern der Nationalstaat, das Deutsche Reich. Soll der Bußtag sich aufs Deutsche Reich beziehen, dann muss die Politik auch dafür sorgen, daß es nur einen Bußtag gibt. Und noch etwas kommt hinzu: auch wirtschaftliche und verkehrstechnische Sachzwänge drängen zur Vereinheitlichung des Bußtagstermins. Es ist nämlich außerordentlich kostentreibend, wenn die Warenströme zwischen den Ländern ständig durch diverse Feiertage aufgehalten werden. Und es gab (neben allen anderen Feiertagen) im 19. Jahrhundert in den 28 deutschen Ländern noch 47 regelmäßige Bußtage. Nachdem die evangelischen Kirchenregierungen jahrelang beraten hatten und sich, aus Respekt vor der Tradition, nicht recht einigen konnten, wurde auf Initiative des preußischen Abgeordnetenhauses 1893 jedenfalls für fast alle norddeutschen Länder der einheitliche Bußtag, Mittwoch vor Totensonntag, eingeführt (1934 erst wurde der Bußtag reichsweiter Feiertag). Und welchen Sinn sollte der einheitliche Buß- und Bettag im Deutschen Reich haben? Er soll das Volk vor Gott einigen (also auch die Katholiken einbeziehen), und er soll den moralischen und religiösen Zerfall des Volkes infolge der Industrialisierung und Proletarisierung aufhalten.

Der Bußtag war verbunden mit dem landesherrlichen Kirchenregiment, aber er war seit Ende des 18. Jahrhunderts auch ein gesellschaftlicher Besitzstand der evangelischen Kirche. Das landesherrliche Kirchenregiment endete 1918. Politische Religion bezieht sich danach nicht mehr auf Buße, sondern auf die grundgesetzlich fixierte rechtliche Ermöglichung und Sicherstellung kirchlicher Existenz. 1918 ist der Sinn des administrativ verordneten Bußtags hinfällig geworden. Er blieb noch Besitzstand der Kirche, die jedoch kürzlich einen staatlichen Eingriff in diesen Besitzstand hinnehmen musste. In der jüngsten Zeit waren dem Bußtag bereits neue Bedeutungen, etwa die der Besinnung auf individuelle Buße (aber auch die Besinnung auf den Frieden) zugewachsen. In der wechselvollen Geschichte der Buße scheint das keine geringe Möglichkeit zu sein, sich auf die ursprüngliche Intention des christlichen und speziell auch des lutherischen Bußverständnisses zu besinnen.


LITERATUR: Jörg Mertin: Über einige historische und politisch-theologische Aspekte des Buß- und Bettags. In: "Mit unsrer Macht ist nichts getan ...". Festschrift für Dieter Schellong zum 65. Geburtstag. Frankfurt 1993, S.239-256.

Artikelnachweis: https://www.theomag.de/59/jm7.htm
© Jörg Mertin